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Statuten
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Deutscher Hilfsverein Zürich

Statuten

§ 1 Name und Sitz

Unter dem Namen „DEUTSCHER HILFSVEREIN ZÜRICH“ besteht ein Verein mit Sitz in Zürich. Er ist Mitglied des Verbandes deutscher Hilfsvereine in der Schweiz.

§ 2 Zweck

Der Verein bezweckt im Sinne der Gemeinnützigkeit, deutsche Staatsangehörige, die sich ständig in einem der unten aufgeführten Kantone*oder dem Fürstentum Liechtenstein aufhalten, in Notfällen zu unterstützen. Im Einzelfall kann auch eine überbrückende Hilfe geleistet werden an solche, die keinen Wohnsitz im genannten Gebiet haben.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und/oder juristische Personen sein. Über die Aufnahme neuer Mitglieder beschliesst der Vorstand. Mitgliedschaftsanträge können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden.

 

Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliederversammlung

Jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt, die vom Vorstand einberufen wird. Sie wählt auf die Dauer von drei Jahren einen Vorstand von mindestens drei Mitgliedern sowie einen bis zwei Rechnungsrevisoren. In den Vorstand ist ein Angehöriger der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bern zu wählen, vorzugsweise der/die jeweilige Sachbearbeiter/in für Sozialhilfe- und Fürsorgeangelegenheiten. Die Mitgliederversammlung genehmigt Jahresbericht und Jahresrechnung, entscheidet über die der Dechargeerteilung gegenüber dem Vereinsvorstand und beschliesst über alle weiteren Geschäfte, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden.

 

Die Vereinsversammlung legt jährlich den Mitgliederbeitrag fest. Er beträgt höchstens CHF 100.00.

 

Alle Mitglieder haben in der Versammlung das gleiche Stimmrecht. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.

§ 5 Vorstand

Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand konstituiert sich selbst. Er führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht nach Gesetz oder Statuten andere Organe zuständig sind. Er regelt die Vertretung des Vereins nach aussen.

§ 6 Revisoren

Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und den Vermögensstand. Sie erstellen zuhanden
der Mitgliederversammlung den Revisorenbericht und beantragen Annahme oder
Ablehnung der Jahresrechnung.

§ 7 Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen darf nur im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden. Es wird aus
Mitgliederbeiträgen, Kapitalerträgen, Geldspenden und sonstigen Zuwendungen gebildet.
Für die Vereinsschulden haftet nur das Vereinsvermögen.

§ 8 Statutenänderungen und Vereinsauflösung

Statutenänderungen sowie ein Beschluss auf Auflösung des Vereins bedürfen der
Zustimmung von zwei Dritteln der an der Mitgliederversammlung Anwesenden.

 

Das bei der Auflösung des Vereins noch vorhandene Vermögen ist Organisationen mit
gleichem oder ähnlichem Zweck oder Organisationen zweckgebunden zuzuweisen, die ihren
Sitz in der Schweiz haben und gewährleisten, dass das ihnen zugewendete Vermögen
gemäss §2 für deutsche Staatsangehörige verwendet wird, die sich ständig in der Schweiz
aufhalten. Die Mitgliederversammlung bestimmt über die Verwendung noch vorhandenen
Vermögens.

 

Diese Statuten verstehen sich als Neufassung und lösen die bisherigen vom 27. März 2001
ab. Sie treten mit Wirkung vom 29. März 2022 in Kraft.

Zürich, 29. März 2022


*KANTONE Aargau, Appenzell (beider Rhoden), Bern, Glarus, Graubünden, Luzern, Schaffhausen,
Schwyz, St. Gallen, Solothurn, Thurgau, Unterwalden (ob und nid dem Wald) Uri, Zürich, Zug und Fürstentum Lichtenstein

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